Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Restaurants „Feldschlößchen – Stammhaus“,
betrieben durch Stammhaus GmbH, Budapester Str. 32, 01069 Dresden
– im nachfolgenden „Restaurant“ benannt
§ 1 Geltungsbereich
1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Verträge, die mit dem Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“ über die Anmietung von Separees, Veranstaltungsräumen oder von Plätzen im Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“ in der Budapester Str. 32, 01069 Dresden zustande kommen. Anmietungsverträge im Sinne des Vorstehenden können nach der Vereinbarung der Parteien auch Versorgungsverträge mit Speisen, Getränken und sonstigen entgeltlichen Dienstleistungen des Restaurants „Feldschlößchen – Stammhaus“ beinhalten.
1.2. Die wirksame Einbeziehung setzt bei Privatkunden die ausdrückliche mündliche oder schriftliche Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraus. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB. Die Einbeziehung bei Kunden, für die der Kaufmannsbegriff des HGB gilt, und die Einbeziehung bei Kunden, die Veranstalter im Sinne dieses Paragraphen sind, setzt den ausdrücklichen mündlichen oder schriftlichen Hinweis des Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“ auf die Einbeziehung der AGB und die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Kunden voraus.
1.3. Vereinbarungen zwischen Restaurant und Veranstalter/ Vertragspartner gelten ausschließlich für die Dauer des Bertreibens des Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“ durch die Stammhaus GmbH.
1.4. Veranstalter im Sinne der AGB ist diejenige natürliche oder juristische Person, die im eigenen oder fremden Namen einen Vertrag im Sinne von Ziffer 1. dieses Paragraphen mit dem Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“ abschließt oder abzuschließen gedenkt, um Dritten einen Besuch und die Inanspruchnahme der Leistungen des Restaurants „Feldschlößchen – Stammhaus“ gemäß § 1 Ziffer 1. dieser AGB auf eigene oder fremde Rechnung zu ermöglichen.
1.5. AGB des Kunden des Restaurants „Feldschlößchen – Stammhaus“ oder des Veranstalters finden nur dann Anwendung, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Widersprechen sich die AGB, so gelten die AGB des Restaurants „Feldschlößchen – Stammhaus“, es sei denn, die AGB des Kunden oder des Veranstalters sehen für diesen Fall vor, dass das Gesetz Anwendung findet.
§ 2 Vertragsabschluss, -partner, -haftung
2.1. Tritt gegenüber dem Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“ ein Veranstalter auf; so wird dieser Vertragspartner des Restaurants „Feldschlößchen – Stammhaus“. Der Vertrag kommt durch schriftliche oder mündliche Bestätigung des Geschäftsführers oder einer von ihm beauftragten und bevollmächtigten Person zustande. Der Vertragsabschluss richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.
2.2. Für Fälle, in denen durch das Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“ Leben, Gesundheit oder Körper des Vertragspartners oder Dritter, die in den Schutzbereich des Vertrages mit einbezogen worden sind, verletzt wurden, haftet das Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“ nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet das Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“ für sonstige Schäden nur im Falle der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes.
2.3. Der Veranstalter ist jederzeit verpflichtet, das Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“ oder Mitarbeiter des Restaurants „Feldschlößchen – Stammhaus“ unverzüglich und rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines Schadens hinzuweisen.
§ 3 Leistungen, Preise, Zahlung
3.1. Das Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“ ist verpflichtet, die vom Veranstalter oder Kunden bestellten und vom Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“ zugesagten Leistungen zu erbringen. Findet keine Verständigung über die Preise statt, so gelten die in der jeweiligen aktuellen Speisekarte ausgewiesenen Preise. Finden sich hierzu keine Angaben, so geltend die ortsüblichen und angemessenen Preise.
3.2. Der Veranstalter bzw., wenn kein Veranstalter vorhanden ist, der Kunde, ist verpflichtet, die für die Leistungen vereinbarten bzw. im Sinne des Vorstehenden geltenden Preise des Restaurants „Feldschlößchen – Stammhaus“ zu zahlen. Hatte das Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“ Auslagen gegenüber Dritten, so sind diese zu erstatten, wenn die Auslagen entweder vertraglich vereinbart oder in einem kausalen und der Hauptleistung dienlichen Zusammenhang mit der versprochenen Leistung des Restaurants „Feldschlößchen – Stammhaus“ standen.
3.3. Die vereinbarten Preise beinhalten, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer. Das Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“ ist verpflichtet, sich 3 Monate lang an die vereinbarten Preise zu halten. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 3 Monate, so werden die Parteien neue Preisverhandlungen führen. Führen diese zu keinem Ergebnis, ist das Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“ berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und 85 % der ursprünglich vereinbarten Preise als Veranstaltungsaufwand in Rechnung zu stellen, soweit der Rücktritt spätestens 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn erklärt wird. Wird der Rücktritt 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn erklärt, so hat das Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“ einen Anspruch auf 50 % der ursprünglich vereinbarten Preise.
3.4. Mit Durchführung der Veranstaltung wird der Anspruch auf Zahlung an das Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“ fällig. Soweit eine Rechnung zwischen den Parteien vereinbart ist, ist die Rechnung innerhalb von 10 Tagen ab Versand der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Erfolgt die Rechnungszahlung nicht innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung, ist das Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“ berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu berechnen.
3.5. Das Restaurant ist berechtigt, jederzeit eine Vorauszahlung zu beanspruchen, die, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, 50 % des vereinbarten Preises beträgt.
§ 4 Rücktritt des Restaurants
4.1. Wird eine vertraglich vereinbarte Vorauszahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung beglichen, ist das Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“ zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ansprüche des Veranstalters oder Kunden sind ausgeschlossen, soweit der Veranstalter oder Kunde Vertragspartner des Restaurants „Feldschlößchen – Stammhaus“ ist.
4.2. Ferner ist das Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“ berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Vertrag entschädigungslos zurückzutreten. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt vor, wenn höhere Gewalt oder andere vom Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“ nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages für das Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“ unmöglich machen, Veranstaltungen unter bewusst oder fahrlässig irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen wie Veranstalter oder Zweck gebucht werden, das Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“ begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit des Restaurants „Feldschlößchen –
Stammhaus“, die Gäste oder den Ruf des Restaurants gefährden kann, soweit dem Veranstalter oder Kunden vorher die Möglichkeit innerhalb angemessener Frist eingeräumt worden ist, vollständig Abhilfe zu schaffen, der Veranstalter oder Kunde ohne vorherige schriftlich Zustimmung des Restaurants „Feldschlößchen – Stammhaus“ zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufsveranstaltungen in das Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“ einlädt.
4.3. Der Rücktritt vom Vertrag kann jederzeit erfolgen, wenn die vorliegenden Voraussetzungen gegeben sind. Im Rücktrittsfalle sind Schadensersatzansprüche oder Aufwendungsersatzansprüche des Veranstalters oder Kunden ausgeschlossen. Ansprüche des Restaurants „Feldschlößchen – Stammhaus“ bleiben hiervon unberührt.
§ 5 Rücktritt des Veranstalters (Abbestellungen)
5.1. Bestellungen sind verbindlich und stellen einen abgeschlossenen Vertrag dar. Der vereinbarte Vertragspreis oder für den Fall, dass eine Vereinbarung nicht stattgefunden hat, der zu zahlende Vertragspreis im Sinne dieser AGB, ist in voller Höhe zu zahlen, wenn trotz Bestellung die angekündigte Gästezahl nicht erscheint. Für den Fall, dass nur ein Teil der angekündigten Gäste erscheint, gilt § 6 dieser AGB. Die vorliegende Klausel betrifft nur den vollständigen No-Show-Fall.
5.2. Der Veranstalter kann ebenso wie der Kunde bis zu 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt erfolgt entschädigungslos. Erfolgt der Rücktritt bis zu zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn, so hat der Veranstalter bzw. der Kunde, sofern kein Veranstalter vorhanden ist, 60 % des vereinbarten Vertragspreises, sollte kein Vertragspreis vereinbart sein, der Vertragspreis im Sinne dieser AGB, zu zahlen. Es handelt sich hierbei um einen pauschalisierten Schadensersatz. Dem Veranstalter bleibt es unbenommen, den Nachweis eines niedrigeren, dem Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“ bleibt auch die Möglichkeit, einen höheren Schaden, als den pauschalisierten Schadensersatz, darzulegen und nachzuweisen.
5.3. Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag bis zu 2 Tage vor der Veranstaltung, so beläuft sich der pauschalisierte Schadensersatz auf 85 %des vereinbarten Vertragspreises. Im Übrigen bleibt es bei den Vereinbarungen dieser AGB. Erfolgt die Absage kürzer als 2 Tage vor der Veranstaltung, so bleibt es bei dem vertraglich vereinbarten, sollte kein Vertragspreis vereinbart sein, bei dem nach diesen AGB zu zahlenden Vertragspreis.
5.4. Zwei Tage heißt 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn, eine Woche heißt 7 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn, wobei der Tag der Veranstaltung nicht hinzugerechnet wird. 2 Wochen heißt 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn, 3 Wochen heißt 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn, wobei der Tag des Veranstaltungsbeginnes nicht mit gezählt wird.
5.5. Sonderregelungen bedürfen der schriftlichen und beiderseitig im Vertrag unterzeichneten Form.
§ 6 Änderung der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
6.1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % der gemeldeten Gäste (es wird immer auf die nächst höhere Prozentzahl aufgerundet) muss spätestes 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“ schriftlich oder als E-Mail mitgeteilt werden. Sie bedarf der Zustimmung und der Bestätigung des Restaurants „Feldschlößchen – Stammhaus“. Ohne die Zustimmung und Bestätigung verbleibt es bei dem ursprünglich vereinbarten Vertragspreis bzw. Vertragspreis im Sinne dieser AGB, sollte kein Vertragspreis vereinbart worden sein.
6.2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um maximal 5 % (es wird immer auf die nächst höhere Prozentzahl aufgerundet) wird vom Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“ bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen gilt das in Ziffer 1. genannte.
6.3. Für den Fall, dass mehr als die genannte Gästezahl erscheint, wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zur Abrechnung gebracht. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % (es wird immer auf die nächst höhere Prozentzahl aufgerundet) ist das Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“ berechtigt, in Abweichung von den vereinbarten Preisen mit dem Vertragspartner einen neuen Vertragspreis auszuhandeln. Kommt es zu keiner Verständigung, ist das Restaurant berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die vertraglich vereinbarten Preise oder die ortsüblichen und angemessenen Preise im Sinne dieser AGB zu beanspruchen.
6.4. Das Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“ ist weiterhin berechtigt, bestätigte Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies für den Veranstalter unzumutbar ist. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Restaurants „Feldschlößchen – Stammhaus“ die vereinbarten Anfangs- und Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Restaurant zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft dem Veranstalter oder Kunden in Rechnung stellen, es sei denn, das Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“ trifft hinsichtlich der Zeitenverschiebung ein Verschulden.
§ 7 Mitbringen von Speisen und Getränken
7.1. Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Betreiber des Restaurants „Feldschlößchen – Stammhaus“. In diesen Fällen wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten (wie z. B. Korkgeld oder Servicepauschale) berechnet. Können sich die Parteien über einen solchen Betrag zur Deckung der Gemeinkosten nicht verständigen, so ist das Restaurant berechtigt, einen angemessenen und üblichen Betrag zu beanspruchen.
§ 8 Technische Einrichtungen und Anschlüsse
8.1. Soweit das Restaurant für den Veranstalter auf dessen Veranlassung hin technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt das Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“ im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Restaurant von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
8.2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Restaurants „Feldschlößchen – Stammhaus“ bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Restaurants „Feldschlößchen – Stammhaus“ gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit das Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“ diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“ pauschal erfassen und berechnen. Treffen die Parteien hierzu keine Verständigung, ist eine Stromkostenpauschale von EUR 300,00 pro Veranstaltung vom Veranstalter zu beanspruchen.
8.3. Der Veranstalter ist mit Zustimmung des Restaurants „Feldschlößchen – Stammhaus“ berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“ eine Anschlussgebühr verlangen.
8.4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Veranstalters geeignete Anlagen des Restaurants „Feldschlößchen – Stammhaus“ ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.
8.5. Störungen an vom Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“ zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Restaurant diese Störungen nicht zu vertreten hat. Die Ausfallvergütung beläuft sich, soweit die Parteien sich hierauf nicht anderweitig verständigen, auf EUR 300,00 pro Veranstaltung.
§ 9 Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
9.1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände und Kleidungsstücke, befinden sich auf die Gefahr des Veranstalters oder, sollte ein solcher nicht vorhanden sein, des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“. Das Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“ übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Restaurants „Feldschlößchen – Stammhaus“.
9.2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist das Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“ berechtigt. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit dem Restaurantbetreiber abzustimmen.
9.3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen.
Bei offenen Rechnungen hat das Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“ im Übrigen ein Zurückbehaltungsrecht an den Gegenständen. Unterlässt der Veranstalter das Entfernen, darf das Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“ die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“ für die Dauer des Verbleibs Raummiete in Höhe von EUR 200,00 pro Tag berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“ der eines höheren Schadens vorbehalten.
§ 10 Haftung des Veranstalters für Schäden
10.1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Einflussbereich oder ihn selbst verursacht werden.
10.2. Das Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“ kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) in vom Restaurant „Feldschlößchen – Stammhaus“ zu bestimmender Höhe verlangen.
§ 11 Schlussbestimmungen
11.1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Vertragsbestätigung oder dieser AGB für Veranstaltungen bedürfen der Schriftform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
11.2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Restaurants „Feldschlößchen – Stammhaus“.
11.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Restaurants „Feldschlößchen – Stammhaus“. Soweit ein Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Restaurants „Feldschlößchen – Stammhaus“.
11.4. Es gilt deutsches materielles Recht und deutsches internationales Privatrecht.
11.5. Sollten die AGB oder die vertraglichen Vereinbarungen Lücken aufweisen, so gilt das Gesetz. Dresden, Januar 2011